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Auto & Straße
14.11.2024

AvD empfiehlt Lichtcheck

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) erinnert Autofahrer, für eine gute Beleuchtung des eigenen Wagens zu sorgen. Von den kürzer werdenden Tagen und der damit einhergehenden schlechteren Sicht sollte niemand überrascht sein. Nebel und Regen trüben die Erkennbarkeit von allen Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen auf den Straßen weiter ein. Und doch sind viele Wagen mit unzureichender Beleuchtung unterwegs.

Der AvD weist darauf hin, dass vorhandenes Tagfahrlicht kein Ersatz für das Abblendlicht sein kann. Hauptgrund ist die nur eine sehr eingeschränkte Lichtausbeute nach vorne. Die Rückleuchten wie auch die Kennzeichenbeleuchtung bleiben gleichzeitig dunkel. Trotz Tagfahrlicht sind Autos in der Dämmerung, aber auch bei Regen oder Nebel, daher kaum zu erkennen.

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Die in immer mehr Fahrzeugen eingebaute Licht-Automatik sollte bei schlechter Sicht immer einen Kontrollblick wert sein. Das Fahrlicht wird zwar bei Dunkelheit selbsttätig aktiviert, die Automatik reagiert aber oft nicht bei Regen oder Nebel tagsüber. Eine Fotozelle misst Helligkeitswerte, ist die Sicht getrübt, wird das so nicht gemessen. Auch die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments im Armaturenbrett, unabhängig von den Scheinwerfern geschaltet, kann zu Fehleinschätzungen führen. Die Armaturen suggerieren dem Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein. Ist das Tagfahrlicht gleichzeitig an, erzeugt das einen Lichtschimmer vor dem Fahrzeug. Zusammen mit dem dunklen Heck ist die Beleuchtung dann unzureichend und erhöht das Unfallrisiko.

AvD-Tipp: Autofahrer, vor allem, wenn sie in Fahrzeugen ohne Lichtautomatik unterwegs sind, sollten das grüne Kontrolllicht für die Beleuchtung ganz bewusst im Auge behalten. Nur wenn sie im Kombiinstrument brennt, sind Abblendlicht und Heckleuchten tatsächlich aktiviert.

Erst bei 50 Meter Sichtweite Nebelschlussleuchte einschalten

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt Beleuchtungseinrichtungen an jedem Auto vor, die nur unter genau bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Das betrifft etwa die Nebelschlussleuchte. Erst bei einer Sichtweite von weniger als 50 Metern darf man sie benutzen. Tipp: Am Abstand zwischen den Leitpfosten an Überlandstraßen lässt sich das überprüfen. Ist die Sicht bei Nebel, Schneefall oder Regen auf weniger als 50 m begrenzt, gibt die StVO generell eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50 km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

Nebelscheinwerfer dürfen genutzt werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel. Sind zwei davon installiert, dürfen sie alleine mit Begrenzungsleuchten eingeschaltet sein, statt des Abblendlichts. Bei den nach vorne und tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern ist keine Blendwirkung zu befürchten. Das ist bei einer horizontal ausgerichteten Nebelschlussleuchte mit hoher Leuchtkraft für den nachfolgenden Verkehr anders. Zudem besteht die Gefahr, dass die Bremsleuchten nicht mehr genügend wahrgenommen werden können.

Fernlicht ist nach StVO unzulässig auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung. Verpflichtend ist auch, die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren. Dabei helfen die Lichtanlagen moderner Fahrzeuge, die mit Softwaresteuerung und abschaltbaren LED die Leuchtweiten ohne Zutun des Fahrers blitzschnell automatisch anpassen. Hingegen gibt es keine Vorgabe, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
AvD-Mitglieder können bis zum Jahresende kostenlos bei teilnehmenden Bosch Servicebetrieben einen Wintercheck an ihrem Wagen durchführen lassen. Dieser beinhaltet, eine möglichst freie und gute Sicht und Sichtbarkeit zu gewährleisten. Deshalb gehören zum Test die Überprüfung der Scheibenwischanlage, der Wischerblätter sowie der Scheinwerfer, Rückleuchten, Blinkanlage, Zusatzbeleuchtung und des Stopplichts.
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